AGB

Möller Absaug- und Filtertechnik GmbH

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (B2B)

 I. Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit den Kunden der Möller Absaug- und Filtertechnik GmbH, nachfolgend „Verkäufer“ genannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB ist.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Kunde im Rahmen der Beauftragung auf seine AGB verweist und der Verkäufer den AGB nicht ausdrücklich widersprochen hat.
  3. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben stets Vorrang. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein textlicher Vertrag bzw. unsere textliche Bestätigung maßgebend.
  4. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Kunden hinsichtlich des Vertrags (z. B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden) bleiben unberührt.
  5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

II. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sofern der Kunde uns um die Abgabe eines Angebots bittet, geben wir dieses per E-Mail ab.
  2. Der Kunde kann das Angebot ausschließlich schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) annehmen.
  3. Unser Angebot ist einen Monat ab Zugang wirksam, danach verfällt es.
  4. Sofern der Kunde unser Angebot angenommen hat, kommt der Vertrag zwischen uns und dem Kunden zustande. Wir sind dann rechtsverbindlich beauftragt, unsere Leistung zu erbringen.

III. Preise und Zahlung

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise in EURO, zuzüglich Verpackung, Transport, Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
  2. Soweit nicht anders vereinbart, gibt der Verkäufer den jeweiligen Zahlungstermin auf der Rechnung an. Bei Überschreitung des Zahlungstermins kommt der Auftragnehmer ohne weitere Mahnung in Verzug. Bei Verzug fällt ein Verzugszinssatz von 9 Prozentpunkten über Basiszinssatz an.
  3. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Preise beinhalten keine Kosten für das Recycling der Produkte gemäß der europäischen WEEE-Richtlinien 2002/96/EC oder anderen anwendbaren Richtlinien bezüglich Recycling. Diese Leistungen können separat angeboten werden.
  5. Nach Vorgaben der EU-Richtlinie (WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) und des deutschen Elektro-G ist die Möller Absaug- und Filtertechnik GmbH bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (ear) als Hersteller unter der WEEE Reg.-Nr. DE 34563443 Für Altgeräte von nicht-privaten Nutzern wird nach Nutzungsbeendigung keine Entsorgungspflicht übernommen. Auf Anfrage kann in Deutschland eine Altgeräteentsorgung separat als Dienstleistung angeboten werden.

IV. Lieferung, Lieferzeit und Verzug

  1. Die Lieferung erfolgt FCA (Incoterms 2020), sofern nicht anders vereinbart. Dies gilt auch, sofern durch den Lieferanten des Verkäufers direkt an den Kunden geliefert wird.
  2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Verkäufer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt nicht, soweit der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferfrist das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
  6. In Fällen nicht voraussehbarer und von dem Verkäufer nicht zu vertretener betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Wetterlage, Beschaffungsschwierigkeiten, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behördlichen Eingriffen, höherer Gewalt und Arbeitskämpfen, verlängern sich auch verbindliche Fristen um diese Zeiten zzgl. angemessener Zeiträume für die Wiederaufnahme der Arbeiten.

V. Leistungsort, Versand

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Ahrensburg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation/Montage, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation/Montage zu erfolgen hat.
  2. Soweit nicht anders vereinbart ist, bestimmt der Verkäufer Versandart, Versandweg und Frachtführer.
  3. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat.
  4. Die Sendung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige versicherbare Risiken versichert.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum (Eigentumsvorbehalt) des Verkäufers, und zwar so lange, bis der Kunde sämtliche offenen Zahlungspflichten (auch aus anderen, vorherigen oder späteren Aufträgen) ausgeglichen hat.
  2. Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiter zu veräußern, wenn sichergestellt wird, dass die Zahlung an den Verkäufer erfolgt und dass das Eigentum auf den Dritten erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  3. Der Kunde darf ohne Zustimmung des Verkäufers die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder diese zur Sicherung übereignen. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Unternehmerkunden erfolgt ausschließlich im Namen und im Interesse des Verkäufers. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechten bereits jetzt in voller Höhe im Voraus sicherungshalber an den Verkäufer ab, wir nehmen die Abtretung an. Bis auf Widerruf und solange sich der Kunde nicht in Verzug befindet, ist der Kunde berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, z. B. durch Abtretung, zu verfügen.
  4. Auf Verlangen hat der Kunde die Forderungsabtretung dem betreffenden Abnehmer bekannt zu machen und dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Unterlagen, z.B. Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl freigeben, soweit deren Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VII. Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte; Garantien werden nicht übernommen. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ergibt sich die vertraglich geschuldete Beschaffenheit der Ware ausschließlich aus den jeweils geltenden Produktspezifikationen.
  2. Die Abnahme der Ware setzt die Gewährleistungsfrist in Gang. Die Gewährleistungsfrist ist auf 12 Monate nach dem Zeitpunkt der Abnahme verkürzt.
  3. Die Ware ist unverzüglich zu prüfen und Mängel sind unverzüglich in Textform zu rügen, § 377 HGB findet Anwendung. Sofern der Kunde Beanstandungen und Mängelrügen nicht anzeigt, gilt die Lieferung und Leistung im Hinblick auf eine nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. einen nicht rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei. Nimmt der Kunde die Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich vorbehält.
  4. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter, nicht fachgerechter Lagerung, falscher Verwendung, fehlerhafter Montage, natürlicher Abnutzung oder nicht ordnungsgemäßer Wartung entstanden sind.
  5. Unberechtigte schuldhaft veranlasste Mängelrügen berechtigen den Verkäufer zur Geltendmachung entstandener Prüf- und Bearbeitungskosten. Rücksendungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers erfolgen. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen.
  6. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei der Verkäufer unverzüglich zu verständigen ist – hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

VIII. Haftungsausschluss

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Das gilt nicht bei Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, die der Verkäufer dem Kunden nach Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

IX. Beachtung von sanktionsrechtlichen Vorschriften

  1. Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Weiterveräußerung unserer Ware zu jeder Zeit an die sanktionsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Europäischen Union zu halten.
  2. Der Kunde darf keine im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesen AGB bzw. mit dem Kaufvertrag gelieferten Waren, die in den Geltungsbereich fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren im Sinne des Artikels 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates.
  3. Der Kunde wird sein Bestes tun, um sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz (2) nicht durch Dritte in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, vereitelt wird.
  4. Der Kunde muss einen angemessenen Überwachungsmechanismus einrichten und aufrechterhalten, um Verhaltensweisen von Dritten weiter unten in der Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, zu erkennen, die dem Zweck von Absatz (2) zuwiderlaufen würden.
  5. Jeder Verstoß gegen die vorstehenden Absätze stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Bestandteil dieser AGB dar und führt zum sofortigen Abbruch der Vertragsbeziehungen.

X. Schutzrechte, Vertraulichkeit, Datenschutz

  1. Sämtliche technischen Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfe, Datenblätter, Modelle, Muster und sonstige Dokumentationen, die dem Kunden im Rahmen der Zusammenarbeit überlassen werden oder von dem Verkäufer erstellt wurden, bleibt geistiges Eigentum des Verkäufers. Eine Vervielfältigung, Weitergabe oder Nutzung – auch in veränderter Form – außerhalb des vertraglich vereinbarten Zwecks ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Dies gilt insbesondere für eine Nachproduktion durch Dritte. Ein dem Kunden eingeräumtes Nutzungsrecht berechtigt ihn nicht zur Eigenfertigung oder Beauftragung Dritter mit der Nachbildung.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen – insbesondere zu Produkten, Preisen, Konzepten, Verpackungslösungen und internen Abläufen – vertraulich zu behandeln und ausschließlich zur Vertragsdurchführung zu verwenden. Die Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Verkäufers zulässig. Der Verkäufer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung notwendige Informationen des Kunden an vertraglich gebundene Partner, etwa Vorlieferanten oder Logistikdienstleister, weiterzugeben, sofern diese ihrerseits zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften verpflichtet sind. Diese Regelung gilt auch unter Berücksichtigung geltender Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO, BDSG). Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung von dem Verkäufer bereitgestellten Informationen – insbesondere zu Produkten, technischen Konzepten, Preisen, Verpackungslösungen, internen Prozessen, Zeichnungen oder Mustern – vertraulich zu behandeln, ausschließlich zur Abwicklung der bestellten Leistungen zu verwenden und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung zugänglich zu machen.

XI. Sonstiges

  1. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Kunde ist für die Entsorgung der Verpackung und eventueller Elektronischer Teile selbst verantwortlich.
  3. Gerichtsstand ist der Sitz der Möller Absaug- und Filtertechnik GmbH.
  4. Soweit Handelsklauseln nach den International Commercial Terms (INCOTERMS) vereinbart sind, gelten für deren Anwendung und Auslegung die INCOTERMS 2020.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

Ahrensburg, 01.10.2025